Wegzugsteuer bei Immobilienbesitz? Auswanderer aufgepasst!

Wegzugsbesteuerung ist ein wichtiges Thema für Deutsche, die ins Ausland ziehen möchten. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Wegzugsteuer bei Immobilien. Viele steuerpflichtige Personen in Deutschland sind sich dieser steuerlichen Konsequenz nicht bewusst, bis sie konkrete Auswanderungspläne schmieden. Die Wegzugssteuer kann erhebliche finanzielle Folgen haben und sogar dazu führen, dass Menschen ihren Traum vom Leben im Ausland aufgeben müssen.

Für Eigentümer von Immobilien gibt es zunächst Entwarnung: Privatpersonen, die Immobilien in Deutschland besitzen und auswandern, müssen laut Gesetz in der Regel keine Wegzugssteuer zahlen. Die Wegzugbesteuerung basiert auf dem Außensteuergesetz (AStG), insbesondere § 6 AStG, der die rechtliche Grundlage für die Besteuerung beim Wegzug aus Deutschland bildet.

Anders sieht es bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aus. Hier wird beim Wegzug eine fiktive Veräußerung angenommen und Steuern auf den Wertzuwachs fällig. Ab 2025 könnte es eine Verschärfung des Gesetzes geben: es sollen auch bestimmte Fondsanteile der Wegzugbesteuerung unterliegen.

Key Takeaways

  • Wegzugsbesteuerung betrifft hauptsächlich Anteile an Kapitalgesellschaften

  • Privatimmobilien sind aktuell von der Wegzugsteuer ausgenommen

  • Ab 2025 werden in Deutschland auch bestimmte Fondsanteile wegzugssteuerpflichtig

Grundlagen der Auswanderung

Die Entscheidung, als Unternehmer, Gesellschafter oder Privatperson aus Deutschland ins Ausland zu ziehen, kann viele Gründe haben: bessere berufliche Perspektiven, mehr finanzielle Sicherheit, ein höherer Lebensstandard oder der Wunsch nach mehr persönlicher Freiheit. Doch neben den persönlichen Motiven spielen steuerliche Überlegungen eine zentrale Rolle bei der Planung eines Wegzugs. Besonders die Wegzugsbesteuerung ist für viele Personen ein entscheidender Faktor, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen und damit ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beenden.

Die Wegzugsbesteuerung ist eine Regelung, die verhindern soll, dass Personen durch einen Umzug ins Ausland der deutschen Besteuerung entgehen, ohne zuvor die in ihren Vermögenswerten — insbesondere in Anteilen an Kapitalgesellschaften — aufgelaufenen stillen Reserven zu versteuern. Sie greift, sobald der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben wird und betrifft vor allem Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Wer also Anteile an Kapitalgesellschaften hält und einen Wegzug plant, sollte sich frühzeitig mit den steuerlichen Folgen und der genauen Regelung der Wegzugsbesteuerung auseinandersetzen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Grundlagen der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung ist ein wichtiges Thema für Personen, die Deutschland verlassen möchten. Eine zentrale Voraussetzung für die Wegzugsbesteuerung ist, dass der Steuerpflichtige innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war.

Das Ziel der Wegzugsbesteuerung besteht darin, sicherzustellen, dass Wertzuwächse auf Anteile an Kapitalgesellschaften vor dem Wegzug aus Deutschland besteuert werden. Der Grund für die Einführung der Wegzugsbesteuerung liegt darin, die Besteuerung von stillen Reserven sicherzustellen, bevor das Besteuerungsrecht auf einen anderen Staat übergeht. Sie betrifft hauptsächlich Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Privatpersonen, die Immobilien in eigenem Namen halten, sind in der Regel nicht betroffen. Gleiches gilt für Immobilien im Betriebsvermögen von Personengesellschaften wie GmbH & Co. KGs oder GbRs.

Ab dem 1. Januar 2025 werden auch private Investmentfondsanteile der Wegzugsbesteuerung unterliegen, sofern die Einzahlungen in einen einzelnen Fonds 500.000 Euro übersteigen. Dies stellt eine bedeutende Änderung dar.

Im internationalen Kontext regeln Doppelbesteuerungsabkommen, welches Land das Besteuerungsrecht bei einem Wegzug ins Ausland hat. Die Wegzugsbesteuerung wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Regelungen gelten für steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die Anteile an einer Gesellschaft halten und bei Verlagerung ihres Wohnsitzes ins Ausland Wertzuwächse realisieren.

Die Wegzugsbesteuerung ist insbesondere für Anteile an einer Gesellschaft und die dabei entstandenen Wertzuwächse relevant. Die Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland ist der steuerliche Auslöser der Wegzugsbesteuerung. Durch die Neuregelung und Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften wurden die Anforderungen und Fristen angepasst. Bei temporärem Wegzug besteht die Möglichkeit der Stundung der Steuer, sofern eine Rückkehrabsicht besteht.

Es gibt verschiedene Strategien zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung, die individuell geprüft werden sollten. Bei temporärem Wegzug verlangt das Finanzamt eine Sicherheitsleistung in Höhe der potenziellen Steuerschuld. Steuerliche Fallstricke können insbesondere bei der Rückkehr innerhalb bestimmter Fristen auftreten, da dann steuerliche Begünstigungen oder Nachversteuerungen möglich sind.

Die rechtlichen Gründe für die Wegzugsbesteuerung ergeben sich aus dem deutschen Steuerrecht und den internationalen Abkommen. Jüngste gesetzliche Änderungen haben die Rahmenbedingungen weiter angepasst. Der Wegzug aus Deutschland ist somit der steuerliche Auslöser für die Anwendung dieser Regelungen.

Bei Kapitalgesellschaften greift die Wegzugsteuer, wenn der Anteilsinhaber mindestens 1% der Anteile hält. In diesem Fall wird ein fiktiver Verkauf der Anteile angenommen. Der Wertzuwachs wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, was etwa 30% des Gewinns entspricht.

Die Steuer kann vermieden werden, wenn der Aufenthalt im Ausland nachweislich temporär ist (bis zu 7 oder 12 Jahre). In diesem Fall verlangt das Finanzamt jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe der potenziellen Steuerschuld.

Die Bewertung von Unternehmen für die Wegzugsbesteuerung erfolgt bei Nicht-Immobilienunternehmen basierend auf dem 13,75-fachen des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre. Ein Unternehmerlohn kann in bestimmten Fällen berücksichtigt werden.

Immobilienbesitz und Wegzugsbesteuerung

Privat gehaltene Immobilien

Bei privat gehaltenen Immobilien fällt beim Wegzug aus Deutschland grundsätzlich keine Wegzugsteuer an. Dies gilt selbst dann, wenn die Immobilie im Laufe der Jahre erheblich an Wert gewonnen hat. Auch ein späterer Verkauf der Immobilie aus dem Ausland bleibt in Deutschland steuerfrei, sofern die Spekulationsfrist von zehn Jahren überschritten ist.

Ab dem 1. Januar 2025 werden jedoch bestimmte Fondsanteile, einschließlich ETFs, der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Dies betrifft Fälle, in denen mehr als 500.000 Euro in einen einzelnen Fonds investiert wurden. Diese Änderung könnte möglicherweise auf eine zukünftige Ausweitung der Wegzugsbesteuerung hindeuten.

Immobilien in Unternehmensvermögen

Immobilien im Betriebsvermögen von Personengesellschaften wie GmbH & Co. KGs oder GbRs unterliegen ebenfalls nicht der Wegzugsbesteuerung. Anders sieht es bei Kapitalgesellschaften aus. Hier greift die Wegzugsteuer, wenn der Anteilseigner mindestens 1% der Anteile hält und ins Ausland verzieht.

Die Wegzugssteuer bemisst sich am fiktiven Veräußerungsgewinn. Bei einem Wegzug wird eine Veräußerung der Anteile unterstellt, und der Wertzuwachs wird besteuert. Für die Bewertung von Immobiliengesellschaften gelten spezielle Regeln. Das Besteuerungsrecht bei Immobiliengesellschaften mit Auslandsbezug kann dabei durch Doppelbesteuerungsabkommen beeinflusst werden.

Ein temporärer Wegzug von bis zu sieben Jahren kann die Steuerpflicht aufschieben, erfordert jedoch eine Sicherheitsleistung. Die Wegzugsbesteuerung gilt seit kurzem auch bei Umzügen innerhalb der EU, was rechtlich umstritten ist.

Steuerliche Neuerungen für 2025

ETFs und Fondsanteile

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung bei der Besteuerung von ETFs und anderen privat gehaltenen Fondsanteilen in Kraft. Die Wegzugsbesteuerung wird auf diese Anlageformen ausgeweitet, sofern die Gesamteinzahlungen in einen einzelnen Fonds oder ETF 500.000 Euro übersteigen. Dabei zielt die Wegzugsbesteuerung insbesondere auf die Wertzuwächse der Fondsanteile ab, also auf die stillen Reserven, die beim Wegzug ins Ausland steuerpflichtig werden.

Diese Regelung betrifft zwar nur einen kleinen Teil der Anleger, markiert jedoch einen Wendepunkt in der Steuerpolitik. Es gibt legale Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugsteuer bei Fondsanteilen, etwa durch rechtzeitige steuerliche Planung oder Strukturierung des Portfolios. Zudem besteht bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Möglichkeit der Stundung der Steuerforderung, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft weitere Vermögenswerte von der Wegzugsbesteuerung erfasst werden.

Für Immobilienbesitzer, die ihre Objekte privat oder im Rahmen einer Personengesellschaft halten, ändert sich vorerst nichts. Sie bleiben von der Wegzugsbesteuerung ausgenommen.

Steuerliche Auswirkungen für Unternehmen

Immobilienwerte in Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen bei der Wegzugsbesteuerung. Besitzt eine GmbH, UG oder AG Immobilien, kann dies zu einer Steuerpflicht führen, wenn der Anteilseigner ins Ausland zieht. Der fiktive Veräußerungsgewinn der Unternehmensanteile wird dabei besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet.

Die Bewertung der Immobilien spielt eine wichtige Rolle für die Höhe der Steuer. Anders als bei Privatpersonen oder Personengesellschaften greift hier die Wegzugsbesteuerung. Anteilseigner mit mindestens 1% Beteiligung müssen mit einer Besteuerung des Wertzuwachses rechnen.

Konzernsstrukturen

Bei komplexen Unternehmensstrukturen, wie sie bei Konzernen oder internationalen Holdings häufig vorkommen, gewinnt die Wegzugsbesteuerung zusätzlich an Bedeutung. Dies betrifft nicht nur deutsche Kapitalgesellschaften, sondern auch ausländische Gesellschaften, die beispielsweise als Holding-GmbH oder als Kommanditist einer GmbH & Co. KG mit Immobilienvermögen auftreten. In solchen Fällen wird der fiktive Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, wobei rund 30% des Wertzuwachses als Steuer anfallen können.

Steuerliche Aspekte bei der Auswanderung mit anderen Vermögenswerten

Nicht nur Anteile an Kapitalgesellschaften, sondern auch andere Vermögenswerte können bei einer Auswanderung steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für Privatpersonen, die Immobilien im eigenen Namen halten, gilt weiterhin: Die Wegzugsbesteuerung greift in der Regel nicht. Allerdings kann beim späteren Verkauf einer Immobilie aus dem Ausland eine Steuerpflicht entstehen, sofern die Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Eine wichtige Änderung betrifft Investmentfonds und ETFs: Ab 2025 unterliegen auch bestimmte Fondsanteile der Wegzugsbesteuerung, wenn die Einzahlungen in einen einzelnen Fonds 500.000 Euro überschreiten. Diese neue Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung auf weitere Vermögenswerte ausdehnt. Es ist daher ratsam, die eigenen Vermögenswerte regelmäßig zu überprüfen und sich über die aktuellen steuerlichen Regelungen zu informieren, um die Auswirkungen eines Wegzugs ins Ausland richtig einschätzen zu können.

Konzernsstrukturen

Bei komplexeren Unternehmensstrukturen mit einer Kapitalgesellschaft an der Spitze kann die Wegzugsbesteuerung ebenfalls relevant werden. Dies gilt auch für ausländische Kapitalgesellschaften. Insbesondere steuerpflichtigen Personen innerhalb solcher Strukturen müssen ihre steuerlichen Verpflichtungen im Hinblick auf das Besteuerungsrecht und die Bewertung von Vermögenswerten bei einem Wegzug ins Ausland beachten. Beispielsweise könnte eine Holding-GmbH als Kommanditistin mehrerer GmbH & Co. KGs fungieren, die Immobilien halten.

Die Besteuerung erfolgt nach dem Teileinkünfteverfahren mit etwa 30% auf den fiktiven Veräußerungsgewinn. Temporäre Auslandsaufenthalte bis zu 7 bzw. 12 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit werden, erfordern jedoch Sicherheitsleistungen.

Innerhalb der EU fällt die Wegzugssteuer mittlerweile ebenfalls an, was rechtlich umstritten ist. Die genaue steuerliche Behandlung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geklärt werden.

Berechnung und Fälligkeitszeitpunkt der Wegzugssteuer

Ermittlung fiktiver Veräußerungsgewinne

Die Wegzugssteuer basiert auf der Annahme eines fiktiven Verkaufs von Unternehmensanteilen zum Zeitpunkt des Wegzugs. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent wird ein Veräußerungsgewinn unterstellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungspreis und dem aktuellen Marktwert der Anteile. Etwa 30% dieses fiktiven Gewinns sind als Steuer zu entrichten.

Sicherheitsleistung bei vorübergehendem Wegzug

Bei einem temporären Auslandsaufenthalt von bis zu sieben, in manchen Fällen zwölf Jahren, kann die Wegzugssteuer aufgeschoben werden. Das Finanzamt verlangt jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe der potenziellen Steuerschuld. Diese kann in Form von Geld, Wertpapieren oder einer Grundbucheintragung erbracht werden.

Ausnahmen von der Besteuerung

Keine Wegzugssteuer fällt an, wenn:

  • Privatpersonen Immobilien im eigenen Namen halten

  • Immobilien Teil des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft sind

  • Kein fiktiver Veräußerungsgewinn entsteht (z.B. bei wertlosen GmbH-Anteilen)

Zu beachten ist, dass ab 2025 auch private Fondsanteile der Wegzugssteuer unterliegen können, sofern die Einzahlungen in einen einzelnen Fonds 500.000 Euro übersteigen.

Steuerliche Aspekte bei der Auswanderung in die EU

Wer seinen Wohnsitz innerhalb der EU verlegt, muss seit Kurzem ebenfalls mit der Wegzugsbesteuerung rechnen. Diese Regelung gilt für Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften und sorgt dafür, dass auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land der Wertzuwachs auf die Anteile besteuert wird. Die Bewertungsgrundlage richtet sich nach der Art des Unternehmens: Bei Nicht-Immobilienunternehmen wird der Wert in der Regel als 13,75-faches des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre angesetzt.

Die Einführung der Wegzugssteuer innerhalb der EU ist rechtlich umstritten, da sie möglicherweise gegen EU-Recht verstößt. Dennoch ist sie derzeit geltende Praxis, und Betroffene sollten sich frühzeitig mit den steuerlichen Folgen eines Umzugs innerhalb der EU auseinandersetzen. Die weitere Entwicklung im internationalen Steuerrecht bleibt spannend und könnte in Zukunft zu Anpassungen der Wegzugsbesteuerung führen.

Steuerliche Aspekte bei der Auswanderung außerhalb der EU

Ein Umzug außerhalb der EU bringt zusätzliche steuerliche Herausforderungen mit sich. Die Wegzugsbesteuerung kann in diesen Fällen besonders ins Gewicht fallen, da die in den Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven beim Wegzug ins Ausland besteuert werden. Es ist daher unerlässlich, sich mit den steuerlichen Regelungen des Ziellandes vertraut zu machen und gegebenenfalls eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen oder hohen Werten empfiehlt es sich, einen erfahrenen Steuerberater hinzuzuziehen, um die steuerlichen Auswirkungen bei einem Wegzug aus der EU optimal zu gestalten. So lassen sich unerwartete Steuerbelastungen vermeiden und die individuellen Regelungen im jeweiligen Land bestmöglich nutzen.

Jede Auswanderung ist ein Einzelfall — eine maßgeschneiderte steuerliche Planung ist daher der Schlüssel zu einem erfolgreichen Wegzug ins Ausland.

Internationales Steuerrecht und EU-Bestimmungen

Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland hat weitreichende Auswirkungen auf Personen, die ins Ausland ziehen möchten. Im internationalen Kontext ist das deutsche Besteuerungsrecht maßgeblich, wenn es um die Frage geht, welches Land bei grenzüberschreitenden Erbschaften oder Anteilsübertragungen das Steuerrecht ausübt — insbesondere geregelt durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Steuer betrifft hauptsächlich Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Privatpersonen, die Immobilien in ihrem eigenen Namen besitzen, sind von der Wegzugsbesteuerung nicht betroffen. Gleiches gilt für Immobilien im Betriebsvermögen von Personengesellschaften wie GmbH & Co. KGs oder GbRs.

Ab dem 1. Januar 2025 werden auch private ETF-Anteile der Wegzugsbesteuerung unterliegen, sofern die Einzahlungen in einen einzelnen Fonds 500.000 Euro übersteigen. Dies könnte als Präzedenzfall für zukünftige Erweiterungen der Wegzugsbesteuerung angesehen werden.

Bei Kapitalgesellschaften wird bei einem Wegzug ein fiktiver Verkauf der Unternehmensanteile angenommen. Der Wertzuwachs wird dann besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat. Dies gilt für Beteiligungen ab 1% an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften.

Die Bewertungsgrundlage für die Wegzugsbesteuerung variiert je nach Unternehmensart. Bei Nicht-Immobilienunternehmen wird der Unternehmenswert als das 13,75-fache des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre berechnet.

Innerhalb der EU ist die Wegzugsbesteuerung inzwischen ebenfalls fällig, was von einigen Experten als nicht EU-rechtskonform angesehen wird. Bei einem Wegzug in die Vereinigten Arabischen Emiraten gelten zudem besondere steuerliche Regelungen, da dort spezifische Vorschriften und Sonderfälle im Rahmen internationaler Steuerfälle zu beachten sind. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.

Unternehmensbewertung und Steuerfolgen bei Auswanderung

Ermittlung des Unternehmenswertes

Bei der Berechnung des Unternehmenswertes für die Wegzugsbesteuerung wendet das Finanzamt unterschiedliche Methoden an. Für nicht-immobilienbezogene Unternehmen wird der Wert oft als das 13,75-fache des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre angesetzt.

Ein Beispiel: Bei einem Durchschnittsgewinn von 100.000 Euro würde der Unternehmenswert mit 1.375.000 Euro bewertet werden. Auf dieser Grundlage wird dann die Wegzugssteuer berechnet, die etwa ein Drittel dieses Wertes betragen kann.

Unternehmerlohn und Steuerminderung

Für Unternehmen mit Gewinnen bis zu 120.000 oder 140.000 Euro besteht die Möglichkeit, einen Unternehmerlohn anzusetzen. Diese Regelung kann die Wegzugssteuer erheblich reduzieren oder sogar vermeiden.

Der Unternehmerlohn wird vom Gewinn abgezogen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer verringert. Dies ist besonders relevant für kleinere und mittlere Unternehmen, deren Gewinne hauptsächlich auf der Arbeitsleistung des Inhabers beruhen.

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